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Pflegestufe 0

Menschen mit sogenannter “erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz” haben Anspruch auf einen Betreuungsbetrag, wenn sie in besonderem Maße auf Hilfe und Beaufsichtigung angewiesen sind. Dazu zählen neben Demenzkranken auch Menschen mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen.

Da der Betreuungsbetrag auch dann gewährt wird, wenn die Kriterien für eine Pflegestufe nicht erfüllt sind, spricht man auch von “Pflegestufe 0”.

Im Rahmen der Begutachtung des Medizinischen Dienst der Krankenversichrungen wird anhand eines Kriterienkatalogs festgestellt, ob eine „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ vorliegt.

Wenn diese vorliegt, werden auch in Pflegestufe I und II erhöhte Leistungen gewährt.
Man spricht dann von Pflegestufe I+ und II+.

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